Leider hat uns Thema Corona und seine Folgen doch schon wieder schnell eingeholt, sodass ab heute wieder einen neue Verordnung für den Landkreis Kassel gilt.
Im Landkreis Kassel gelten ab dem 21. August 2021 die Regeln ab einer Inzidenz von 35
Am 17. August hat das Corona-Kabinett des Landes Hessen die aktuellen Regelungen für den Sport angepasst. Sie gelten vom 19. August bis zum 16. September 2021. Das Motto "Vorsicht, Vertrauen, Verantwortung" gilt aber weiterhin!
Die Regelungen sind in der Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) festgehalten.
Für den Sport sind u. a. folgende Vorgaben enthalten:
Ab einer Inzidenz von 35 gilt:
o Der Einlass in die Innenräume von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in die Innenräume von Sportstätten ist nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV gestattet.
o Der Einlass in die Innengastronomie ist nur für Gäste mit Negativnachweis nach § 3 Co-SchuV gestattet. Für Innenräume von Vereinsheimen und Clubhäusern trifft dasselbe zu.
Ab einer Inzidenz von 50 gilt:
o Es gilt eine Teilnehmerbegrenzung für Veranstaltungen und größere Zusammenkünfte auf 500 Personen im Freien und 250 Personen in Innenräumen (zuzüglich Geimpfte/Genesene).
Ab einer Inzidenz von 100 gilt:
o Der Einlass zu Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 16 Abs. 1 CoSchuV (auch im Freien) ist nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV gestattet. Das gilt auch für Sportveranstaltungen.
o Es gilt eine Teilnehmerbegrenzung für Veranstaltungen und größere Zusammenkünfte auf 200 Personen im Freien und 100 Personen in Innenräumen (zuzüglich Geimpfte/Genesene).
o Der Einlass auf die Außenflächen von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie von Sportstätten ist nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV.
o Zu beachten ist ferner: Im öffentlichen Raum greift eine allgemeine Kontaktregel. maximal zehn Personen aus verschiedenen Hausständen dürfen im öffentlichen Raum zusammen Sport treiben. Mehr als zehn Personen dürfen zusammen im öffentlichen Raum Sport treiben, wenn sie aus zwei Hausständen kommen. Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Genesene und vollständig Geimpfte zählen bei der Beschränkung auf maximal zehn Personen nicht mit.
o Der Einlass in die Außengastronomie ist nur für Gäste mit Negativnachweis nach § 3 Co-SchuV gestattet. Das gilt auch für den Außenbereich von Sportanlagen (Terrasse von Tennisclubs, Fußballvereinen und ähnlichem).
Welche Auswirkungen hat die 3G-Regel auf den Sportbetrieb?
Gemäß des aktuellen Präventions- und Eskalationskonzeptes zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV 2 in Hessen gilt ab einer Inzidenz von 35 die 3G-Regel – geimpft, genesen, getestet. Für den sonstigen Sportbetrieb ergeben sich damit unter anderem folgende Fragestellungen:
Gilt die 3G-Regel auch für die Benutzung von Umkleiden oder Duschen, wenn die eigentliche Sportausübung (bspw. Fußball) im Freien stattfindet?
Für die Nutzung von Innenräumen in Vereinsheimen, wie Umkleiden und Toiletten gilt ebenfalls die 3G Regel. Ausnahme könnte hier lediglich ein Einzelner sein der z.B. während des Trainingsbetriebs die Toilette aufsuchen muss, solange er sich an die AHA-Regelungen hält. (Das gilt erst ab einer Inzidenz von kumulativ 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern.)
Gilt die 3G-Regel auch für Trainer/innen und Übungsleitende?
Die 3-G-Pflicht gilt ohne Ausnahme für alle Trainer/innen und Übungsleitenden!
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